Allgemeine Geschäftsbedingungen von VITRIN Cologne

(1) Für alle Leistungen von VITRIN gelten in folgender Reihenfolge:
§ der Inhalt eines zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrages
§ diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Bestimmungen gehen die Bestimmungen des jeweils
vorrangigen Dokuments vor. Im Übrigen gelten die Regelungen nachrangiger Dokumente
ergänzend zu denjenigen der vorrangigen Dokumente.
(2) Innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten:
§ die in Teil A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Allgemeinen
Bedingungen für alle Leistungen von VITRIN und
§ ergänzend auch die in Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
Catering-Bedingungen für alle Catering-Leistungen von VITRIN und
§ ergänzend auch die in Teil C dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
Location-Bedingungen für alle Leistungen von VITRIN im Bereich
der Location-Überlassung.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse
zwischen VITRIN und dem Auftraggeber.
(4) Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn
sie von VITRIN ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
(5) Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
(6) Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „uns“, „wir“ o.ä. oder dem
„Vermieter“ die Rede ist, ist damit VITRIN gemeint.

Teil A Allgemeine Bedingungen

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Leistungen von VITRIN.

I. Angebot und Angebotsunterlagen/Vertragsschluss

1. Soweit sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder
fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten
Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt VITRIN keinerlei Haftung für die Richtigkeit der
erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit
wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
3. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder
sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt
ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland. Anderenfalls
sind diese sämtlich Sache des Auftraggebers.
4. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich
und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum von VITRIN. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen,
insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie
die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung von VITRIN. Bei Zuwiderhandlungen
wird eine vom zuständigen Gericht zu bestimmende Vertragsstrafe fällig.
5. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von VITRIN zustande.

II. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten von VITRIN ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden
Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt,
oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so
ist VITRIN zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. VITRIN kann in diesen Fällen Vorkasse
oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.

III. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen

1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten
im Eigentum von VITRIN, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben
worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen,
Konzepten usw. nur von VITRIN vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese
Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen
übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und
Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. VITRIN ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten
Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. VITRIN ist vorbehaltlich vereinbarter Vorauszahlungen, die unberührt bleiben, berechtigt,
jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, zehn Tage nach Rechnungsstellung
zur Zahlung fällig.
3. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
4. Bei Zahlungsverzug ist VITRIN berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz
in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken
zu verlangen (mindestens jedoch 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB, bei Verbrauchern
5 Prozentpunkte). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. VITRIN ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Zusätzlich sind
auch in diesem Fall etwaige vereinbarte Stornokosten zu entrichten.

V. Aufrechnungsverbot und Abtretung

1. Eine Aufrechnung ist insbesondere mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten
Gegenforderungen für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten. Eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht sind
für den Auftraggeber ausgeschlossen.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung
von VITRIN übertragbar.

VI. Haftung

1. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung
oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit keine Kardinalpflichten von
VITRIN verletzt sind. Kardinalpflichten sind Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten ist die Schadensersatzpflicht
von VITRIN auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
3. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
von VITRIN. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet VITRIN nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die VITRIN im Auftrag
des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern von VITRIN
nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl
und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls
die Abtretung der Ansprüche von VITRIN gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen,
wenn VITRIN dieser Abtretung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
5. Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei
Haftung von VITRIN begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist,
Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.
6. Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von VITRIN, um
in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung von VITRIN Veränderungen
vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus- oder umgeräumt wird, so ist die Haftung von VITRIN
ausgeschlossen.
7. Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat VITRIN nicht zu vertreten.
8. Soweit die Haftung nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder
begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Unterauftragnehmer von VITRIN.
9. Alle gegen VITRIN gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in
einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten
beruhen.
10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Ziffer 1 bis 9 gelten nicht
bei der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit von Personen.

VII. Datenschutz

1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang
mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von VITRIN selbst oder von
Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. VITRIN sichert
zu, dass personenbezogene Daten nach den Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts
verarbeitet werden. Diesbezüglich wird auf Art.6 I lit. b)-f) DS-GVO verwiesen, außer es iste
eine Einwilligung nach Art. 6 I lit. a) DS-GVO ergangen. VITRIN stellt technisch und organisatorisch
sicher, dass nur berechtigte Zugriff auf diese Daten haben. Im Übrigen willigt der
Auftraggeber hiermit ein, dass seine personenbezogenen Daten auch an Unterauftragnehmer
weitergegeben werden dürfen, falls dies zur Erfüllung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen
notwendig ist.
2. Für Informationen und der Rechte der Betroffenen aus Artt. 16 ff. DSGVO bezüglich der
verarbeiteten Daten, können betroffenen Personen sich an info@vitrin-cologne.de wenden.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen in
Einzelaufträgen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen
oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen
Bestimmung – insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – möglichst nahe
kommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Abweichungen vom Schriftformerfordernis.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem materiellen Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss abweichender Verweisungsnormen des Internationalen
Privatrechts (IPR).
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist Köln.

Teil B Catering-Bedingungen

Diese Catering-Bedingungen finden neben den in Teil A enthaltenen Allgemeinen Bedingungen
Anwendung auf alle Catering-Leistungen von VITRIN. Weitere zwischen den Parteien
möglicherweise getroffene vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Anmietung oder
sonstigen Nutzung von Räumen und/oder Flächen (Locations) einschließlich der dafür geltenden
Location-Bedingungen, gelten daneben.

I. Mietweise Überlassung

1. Alle von VITRIN angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen
und Getränke stehen und bleiben im Eigentum von VITRIN und werden nur leih- bzw. mietweise
überlassen.
2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser,
Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich
nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder
verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten
(bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung
oder Verlust) zu leisten.
3. Rückgabebestätigungen von VITRIN erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten
Überprüfung.
4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der
Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der
Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
5. VITRIN ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen vor
deren Überlassung eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

II. Preise

1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche
in EURO netto ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende
öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben.
2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter und unveränderter Bestellung Gültigkeit.
3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der vertragsgemäßen Lieferung
mehr als vier Monate, so ist VITRIN berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu
erhöhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die eigenen Beschaffungskosten von VITRIN höher
sind als bei Vertragsschluss angenommen.
4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht
von VITRIN zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand
gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze
von VITRIN.
5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt
werden sowie Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers
oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin-
oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese
nicht Erfüllungsgehilfen von VITRIN sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu zahlen. Dies
gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher
Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der
Leistungserbringung im Ausland.
6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im
Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu
vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist VITRIN berechtigt, eine Vorlageprovision zu
berechnen. VITRIN ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen
an Drittunternehmen zu vergeben.

III. Lieferung/Transport

1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd,
es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.
2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen
der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Lieferungstermine die Verbindlichkeit.
Gleiches gilt für von VITRIN nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere
für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher
Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.
3. Treten von VITRIN oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende
Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung
sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis
beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/ Fertigstellungsfrist
entsprechend.
4. Die Erzeugnisse von VITRIN reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte oder von VITRIN für erforderlich gehaltene Verpackung
wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
5. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung
finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert
werden. VITRIN ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom
Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort
auf Gefahr des Auftraggebers.
6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur
Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber
über. Die Leistungen von VITRIN gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige
an den Auftraggeber als erfüllt.

IV. Abnahme/Übergabe

1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/
Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst
teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu
lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn
nicht unangemessen ist.
2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder zu Recht gerügte Mängel werden
schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich
beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche
Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw.
zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung
als erfolgt.

V. Gewährleistung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von VITRIN bei Nachlieferung
bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls
mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und von VITRIN Gelegenheit zu
geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die
Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen von VITRIN.
Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber
nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben
Mangels fehlgeschlagen sind.
3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder
Präsentationen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung
dar.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch
natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder
unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht
auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige
Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.
5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter
Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt,
wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder von VITRIN die Feststellung und
Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer
Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der
Fall ist.

VI. Kündigung/Stornierung

1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Fall gelten
die im Auftrag vereinbarten Stornierungskosten. Das Recht zur Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
2. Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber
dieses, gleich aus welchem Grund, ab, so behält VITRIN sich die Geltendmachung eines
angemessenen Schadenersatzes bis zu einer Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.
In Fällen, in denen der wichtige Grund noch beseitigt werden kann, ist Voraussetzung
jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen
Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.
4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch VITRIN oder des Rücktritts aus vom
Auftraggeber zu vertretenden Gründen sind die im Auftrag vereinbarten Stornierungskosten
fällig. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

Teil C Location-Bedingungen

Diese Location-Bedingungen finden neben den in Teil A enthaltenen Allgemeinen Bedingungen
Anwendung auf alle Miet- und sonstigen Nutzungsverhältnisse, soweit in dem zu Grunde
liegenden Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen
werden, bezüglich Locations, die von VITRIN angeboten werden.
Diese Location-Bedingungen enthalten in Abschnitt I die Allgemeinen Mietbedingungen, in
Abschnitt II die organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen und in Abschnitt
III die Hausordnung von VITRIN. Geregelt werden die Rechte und Pflichten zwischen
Vermieterin und Mieter unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der Nordrhein-
Westfälischen Sonderbauverordnung (nachfolgend auch SBauVO genannt). Weitere zwischen
den Parteien möglicherweise getroffene vertragliche Vereinbarungen, insbesondere in Catering-
Aufträgen über Catering-Leistungen einschließlich der dafür geltenden Catering-
Bedingungen, gelten daneben.

I. ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

1 Vertragsgegenstand

1.1 Die jeweiligen Räumlichkeiten werden als Versammlungsstätte (im Weiteren: das Mietobjekt)
zu gewerblichen oder privaten Zwecken und auf Grundlage und im Rahmen der jeweiligen,
dem Mieter bekannt gegebenen, behördlich genehmigten Bestuhlungspläne/ Kapazitäten
vermietet. Mietobjekt kann sein: die Anmietung einer Halle, einzelner Räume, Flächen
des Gesamtobjektes sowie anderer Einrichtungen. Die exakte Bezeichnung des Mietobjektes
und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Mietvertrag.
1.2 Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zu anderen
als den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich,
die Vermieterin über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich
schriftlich zu informieren.
1.3 Das jeweilige Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet und vom Mieter
als vertragsgemäß akzeptiert, in dem es sich befindet. Vor der Überlassung des Mietobjekts
an den Mieter wird gemeinsam mit dem Mieter bzw. dem von ihm benannten Veranstaltungsleiter
das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege
besichtigt. Stellt der Mieter bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel
oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der
Vermieterin zur Kenntnis zu geben.
1.4 Es dürfen vom Mieter ohne besondere schriftliche Zustimmung der Vermieterin keine
Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.

2 Vertragsabschluss

2.1 Zur Überlassung des Mietobjekts, der Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände bedarf
es eines schriftlichen Mietvertrages, dessen Bestandteil diese Location-Bedingungen einschließlich
der darin enthaltenen allgemeinen Mietbedingungen, organisatorischen und technischen
Sicherheitsbestimmungen und der Hausordnung sind.
2.2 Aus der Optionsbestätigung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein
Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden, es sei denn, die
Vermieterin hat sich in der Bestätigung der Vorreservierung ausdrücklich dazu verpflichtet.
Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme
oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

3 Mietvertragsparteien

3.1 VITRIN mit Sitz in Köln ist Vermieterin des Mietobjekts. Der im Mietvertrag angegebene
Mieter ist Mieter und alleiniger Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf
dem gemieteten Gelände durchzuführenden Veranstaltung. Eine unentgeltliche Überlassung
oder Untervermietung des Mietobjektes, ganz oder teilweise an Dritte, ist dem Mieter nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet.
3.2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter als Veranstalter
anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher
und Mieter zu Stande kommt, nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und
der Vermieterin.
3.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen
Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter
und nicht die Vermieterin Veranstalter ist.
3.4. Bei der Nennung des Namens der Vermieterin oder der Nennung der Versammlungsstätten
auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet), auf Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten
sind ausschließlich der Originalschriftzug und das Originallogo der Vermieterin zu
verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die
Vermieterin bereitgestellt.

4 Mietdauer/Nutzungszeiten

4.1 Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet.
4.2 Mit Ende der vereinbarten Abbauzeit ist die Mietsache vom Mieter im geräumten Zustand
mindestens besenrein zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der
Halle durch die Vermieterin bedarf es nicht. Eine stillschweigende Verlängerung des Nutzungsverhältnisses,
insbesondere die Rechtsfolgen des § 545 BGB, werden ausgeschlossen,
auch ohne dass es eines dahingehenden Widerspruchs bedarf. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig
zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung
als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche
wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bleibt vorbehalten. Dem Mieter ist der Nachweis
gestattet, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist oder dieser geringer ist.
4.3 Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Mietdauer eingebrachte Gegenstände,
Einbauten, Aufbauten und ähnliches sind vom Mieter bis zum Mietende restlos zu
entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Mietzeit können die Gegenstände
zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden.
4.4 Zur Rückgabe des Mietobjekts an den Mieter wird gemeinsam mit dem Mieter bzw. dem
von ihm benannten Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen,
Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Zugleich wird ein schriftliches Übergabeprotokoll
erstellt, in welchem der Zustand der Mietsache sowie etwaige gemessene Verbräuche
verzeichnet werden.

5 Miet- und Nebenkosten

5.1 Der zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarte Mietzins ist schriftlich im jeweiligen
Vertrag festgelegt.
5.2. Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wird, ist der Mietzins (ohne Nebenkosten)
in Höhe von 100% mit Abschluss des Mietvertrages und Ablauf von 10 Tagen nach Ausstellung
einer entsprechenden Rechnung durch VITRIN fällig.
5.3. Den verbleibenden Restbetrag (restlicher Mietzins, Nebenkosten, die Kosten für den
Stromverbrauch und mögliche darüber hinaus entstandene Kosten) wird die Vermieterin dem
Mieter nach Veranstaltungsende durch eine Schlussrechnung in Rechnung stellen. Die
Schlussrechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Abrechnung
gilt als anerkannt, wenn der Mieter ihr nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich
unter Angabe der Gründe widerspricht. Einwendungen, die der Mieter gegen die Abrechnung
innerhalb der Frist von 10 Tagen nicht erhoben hat, kann er nach Ablauf der Frist nicht mehr
geltend machen, es sei denn, er hätte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

6 Werbung

6.1. Die Bewerbung der Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters und fällt in dessen alleinigen
Verantwortungsbereich. Alle Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände
der Vermieterin bedürfen der besonderen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
Die Vermieterin ist berechtigt, in sämtlichen Medien, insbesondere in ihrem Internet-
Angebot, auf die Veranstaltung hinzuweisen, sofern diese öffentlichen Charakter hat (z.B.
Messen, Preisverleihungen, Brauchtumsveranstaltungen, Gesellschaftliche Anlässe).
6.2. Der Mieter hält die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch
entstehen, dass Werbe- oder sonstige Maßnahmen des Mieters gegen Rechte Dritter (Urheberrechte,
Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte
etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften (z.B. Teledienstgesetz) verstoßen. Dies gilt auch
für alle etwaigen diesbezüglich anfallenden Rechtsverfolgungskosten.
6.3. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz.
6.4. Die Vermieterin gewährleistet die Werbefreiheit der Veranstaltungsräume, mit Ausnahme
der Schankbereiche. Alle übrigen kommerziellen Werberechte liegen bei der Vermieterin.
Evtl. vorhandene Werbung darf nur nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Vermieterin verdeckt oder demontiert werden.

7. GEMA-Gebühren

Die rechtzeitige Anmeldung sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind
alleinige Pflichten des Mieters. Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter
und Verantwortlicher im Sinne des §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz der der Anmietung zugrunde
liegenden Veranstaltung zu sein. Der Mieter hält die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden
GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei.

8. Bild- und Tonaufnahmen

Rundfunk-, TV- Internet- und Lautsprecherübertragung; Ton, Ton-Bild- und/oder Bildaufnahmen,
Tonaufnahmen, sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung
aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der
beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Vermieterin.

9. Bewirtschaftung

Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den
Räumlichkeiten der Vermieterin ist ausschließlich Sache der Vermieterin oder der von ihr
eingesetzten Dienstleister. Dieses gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf –
Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc. Der Mieter ist vorbehaltlich einer vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Vermieterin nicht berechtigt, diese Leistungen selbst zu erbringen
oder durch Dritte zu beziehen.

10. Nichtraucherschutz

10.1. In allen Räumlichkeiten der Vermieterin besteht Rauchverbot. Der Mieter ist gegenüber
den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung
wird er durch den Einlass- bzw. Ordnungsdienst unterstützt.
10.2. Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetztes können durch die
zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber der Vermieterin geahndet
werden. Der Mieter hat die Vermieterin auf erste Anforderung freizustellen, soweit er und
seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die Vereinbarungen nach Ziffer 1 oder 2
verstoßen.
10.3. Sofern das Gesetz im Einzelfall für nicht öffentliche Veranstaltungen in Versammlungsstätten
Ausnahmen zulässt und der Mieter das Rauchverbot aufheben möchte, ist vorher die
schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen.

11. Parkplätze

Die Vermieterin schuldet nicht die Zurverfügungstellung von Parkplätzen, insbesondere nicht
in ausreichendem Maße für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung. Sie behält sich auch
kurzfristig eine anderweitige Benutzung des Parkplatzgeländes vor.
12. Feuerwehr-, Einlass-, Aufsichts-, Ordnungspersonal und Sanitätskräfte
Die Vermieterin bestellt auf Grundlage der veranstaltungs- und hallenspezifischen Anforderungen
Feuerwehr, Einlass-, Aufsichts-, Ordnungspersonal und Sanitätskräfte. Zusätzliche
veranstaltungsbedingte Positionen/ Fachfunktionen sind auf Anforderung der Behörden oder
auf Grundlage versammlungsstättenrechtlicher Anforderungen durch den Mieter gesondert
besetzen zu lassen. Die nach Satz 1 und 2 entstehenden Kosten hat allein der Mieter zu tragen.
Der Mieter darf eigenes oder durch ihn beauftragtes Einlass-, Aufsichts- und Ordnungspersonal
nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin einsetzen. Hinsichtlich der Kosten, die
gemäß Satz 1 oder 2 entstehen, hält der Mieter die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen
und Ansprüchen Dritter frei.

13. Hausrecht; Abbruch von Veranstaltungen

13.1 Die Vermieterin räumt dem Mieter das Hausrecht gegenüber Besuchern in dem für die
ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang ein.
Die Vermieterin übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Mieter, Veranstalter, gegenüber
Besuchern und Dritten während der Dauer des Nutzungsverhältnisses aus. Die Mitarbeiter der
Vermieterin sind zu diesem Zweck auch gegenüber dem vom Mieter beauftragten Sicherheitsund
Ordnungsdienstkräften und gegenüber dem Leiter der Veranstaltung anweisungsberechtigt.
Die beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienstkräfte sowie externen Dienste (Polizei,
Feuerwehr) sorgen für die Durchsetzung des Hausrechts gegenüber Besuchern, Servicefirmen
und Dritten. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
13.2 Bei Verstoß gegen wesentliche Location-Bedingungen, gegen gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen kann die Vermieterin vom Mieter die sofortige Räumung und
Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach,
so ist die Vermieterin berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen
zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
Weitergehende Ansprüche gegen den Mieter wegen Schadensersatzes bleiben unberührt.

14. Verantwortung und Haftung des Mieters

14.1 Der Mieter haftet der Vermieterin unabhängig von einem Verschulden uneingeschränkt
und unwiderruflich für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine
Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31
des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
14.2 Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter
nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige
Ausschreitungen, Brand, Panik, verheimlichte Krankheiten und ähnliche durch die Veranstaltung
veranlasste Geschehnisse entstehen.
14.3 Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im
Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm
oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
14.4 Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Vermieter
zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.
14.5 Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Location-Bedingungen,
insbesondere wegen Verstößen gegen die in Abschnitt II enthaltenen organisatorischen und
technischen Bedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder
gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen
Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder
seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.
14.6 Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmung in Ziffer 5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich
rechtlicher Vorschriften, z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher
Anordnungen gegen die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen,
festgesetzt werden.
14.7 Die Vermieterin wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern (siehe
vorstehende Ziffern 5 und 6), die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, unverzüglich
an den Mieter weiterleiten. Der Mieter ist berechtigt von der Vermieterin zu verlangen,
Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen
Fall ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten
vollständig zu übernehmen und die Vermieterin insoweit vollständig freizuhalten.
14.8 Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
14.9 Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender
Deckungssumme in Höhe von mindestens
§ 1 Million Euro für Personenschäden
§ 1 Million Euro für Sachschäden
§ 250 Tausend Euro für Vermögensschäden
auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Abschluss
der Versicherungen ist der Vermieterin bei Vertragsabschluss spätestens jedoch vier Wochen
vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie des jeweiligen Versicherungsscheins
nachzuweisen. Der Vermieterin steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem
Nachweis der Versicherung, die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des
Mieters abzuschließen oder den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.

15. Haftung der Vermieterin

15.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche
Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.
15.2 Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Die Haftung der Vermieterin ist
ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen,
eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.
15.3 Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger
Dritter, die im Auftrag des Mieters handeln, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
15.4 Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in Betracht, wenn
der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt worden
ist.

16. Rücktritt vom Vertrag

16.1. Die Vermieterin ist berechtigt vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten wenn:
a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht
rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine
Schädigung des Ansehens der Vermieterin oder der Stadt oder des Kreises erfolgt,
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse
nicht vorliegen,
d) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,
e) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,
f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der SBauVO
oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird,
g) der Mieter seinen gesetzlichen oder behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der
Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs- Anzeige- und Zahlungspflichten
gegenüber der Vermieterin oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und
Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt.
16.2. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind Ansprüche des Mieters
hieraus ausgeschlossen. Alle bei der Vermieterin bis dahin entstandenen Kosten sowie der
vereinbarte Mietzins sind vom Mieter zu erstatten.
16.3. Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die
Veranstaltung nicht durch, oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn vor der Beauftragung
von VITRIN mit Catering-Leistungen, so bleibt er zur Zahlung entsprechend der
im Mietvertrag vereinbarten Stornokosten (Mietzins und Cateringausfallentgelt) verpflichtet.
16.4. Für die vorgenannten Fälle des Rücktritts vom Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter
neben der Zahlung des Mietzinses zur Zahlung eines Cateringausfallentgelts, das sich wie
folgt bemisst:
• VITRIN Cologne 10.000 € pro gebuchtem Veranstaltungstag
Die vorgenannten Beträge des Cateringausfallentgelts gelten, sofern bis zur Ausübung des
Rücktritts kein wirksamer Cateringvertrag zwischen dem Mieter und von VITRIN geschlossen
wurde. In Fällen des Rücktritts nach Abschluss eines solchen Catering-Auftrags gelten die
dort vereinbarten Ausfallentgelte neben dem Mietzins.
Alle vorgenannten Beträge sind Netto-Beträge zzgl. der zum Vertragszeitpunkt geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
16.5. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden,
so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die
Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären,
so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet.

II. ORGANISATORISCHE UND TECHNISCHE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

1. Bindungswirkung

1.1. Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen sind verbindlich für alle Mieter, die im Mietobjekt
Veranstaltungen durchführen. Sie sind stets Bestandteil der Location-Bedingungen und
des zu Grunde liegenden Mietvertrags. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum
Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Ordnungsdienststellen, der Baubehörden
und der Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art
der geplanten Veranstaltung eine besondere Gefährdung für Personen und Sachwerte ergeben
kann. Sie sind vom Mieter zu beachten.
1.2. Es sind alle veranstaltungs- und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen in der
jeweils gültigen Fassung zu beachten. Aus Gründen der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer
und des vorbeugenden Brandschutzes kann die Durchführung einer Veranstaltung von
der Vermieterin oder durch die zuständigen Ordnungsbehörden untersagt werden, wenn vorgefundene
Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind.
1.3. Der Mieter hat für die vollständige Umsetzung aller an die Veranstaltung gestellten Anforderungen
auf eigene Kosten zu sorgen.

2. Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin alle
organisatorische und sicherheitstechnisch notwendige Angaben schriftlich mitzuteilen.

3. Verantwortliche Personen

3.1 Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren,
reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden
Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter gem. § 38 SBauVO. Er hat sämtliche zum Zeitpunkt
der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Sonderbauverordnung,
der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt
für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen.
3.2 Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“
während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen
nach den Vorschriften des § 38 SBauVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter
hat an der Besichtigung des Mietobjekts (siehe § 1 Nr. 3 der allgemeinen Mietbedingungen)
teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen.
3.3 Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der SBau-
VO und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit
während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls
notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der Vermieterin, Behörden und externen
Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst)
zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs
verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte
dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder
Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der SBauVO (siehe hierzu
auch Ziffer 4) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr,
Polizei, Sanitätsdienst) und den ihm benannten Ansprechpartner der Vermieterin unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder
beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss
des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin
mitzuteilen.
3.4 Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio-, beleuchtungs- oder sonstiger technischer Einrichtungen
in der Location einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen
für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der
Mieter nach Maßgabe des § 39 SBauVO mindestens einen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“
zu stellen und namentlich der Vermieterin zu benennen. Er hat zudem einen
technisch Beauftragten des Vermieters hinzuzuziehen und die Kosten hierfür zu tragen.

4. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften

4.1 Der An- und Abtransport sowie das Anbringen und Entfernen von Dekorationen und Gegenständen
aller Art darf nur mit Genehmigung der Vermieterin und nur unter der Aufsicht
von Mitarbeitern der Vermieterin geschehen.
4.2 Die Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten
werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen
abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte
und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich
gemacht werden.
4.3 Für die Aufplanung und Bestuhlung der Versammlungsstätte sind die genehmigten Rettungswege-
und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege– und Bestuhlungsplans
bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters und regelmäßig einer
zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist
strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für
Stehplatzveranstaltungen.
4.4 Dem Mieter obliegt auf seine Kosten die Einholung von Bau-Genehmigungsanträgen zur
Änderung der Hallenaufplanung oder zum Aufbau von eingebrachten Podien, Podesten und
Tribünen beim zuständigen Bauaufsichtsamt.
4.5 Für die Aufplanung einer Ausstellung sind vom Mieter rechtzeitig (mindestens 4 Wochen
vor Veranstaltungs- bzw., sofern früher, Mietbeginn) Verteilungspläne in dreifacher Fertigung
einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Stellwände
und die Ausgänge genau ersichtlich sein. Notwendige Installationen für die Stände sind Sache
des Mieters, ebenso die gegebenenfalls entstehenden Betriebskosten. Die Aufplanung und der
Standbau unterliegen den besonderen Anforderungen der SBauVO. Sie bedürfen der Genehmigung
durch die Vermieterin und im Einzelfall durch die Bauaufsicht.
4.6 Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge und Treppenhäuser sind jederzeit freizuhalten.
Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet
werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen
nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Gänge dürfen zu keinem
Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt
werden. Alle Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege.
4.7 Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte
verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und schriftlicher
Zustimmung der Vermieterin zulässig.
4.8 Das Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Hallenböden,
-wänden und –decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet.
Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden
durch den Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für
Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden. Der
Nachweis (Zertifikat) der Schwerentflammbarkeit für Bodenbeläge bzw. Teppiche ist vom
Mieter zu erbringen.
4.9 Technische Einrichtungen: alle technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen
grundsätzlich nur vom Personal der Vermieterin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen
an das Licht- oder Kraftnetz. Die Bedienung technischer Einrichtungen der Versammlungsstätte
durch das Personal des Mieters bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung
durch die Vermieterin. Für den Anschluss und Betrieb elektrischer Anlagen sind die
Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE) sowie die Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften maßgebend. Entsprechende
Arbeiten dürfen nur durch qualifiziertes Personal (Elektrofachkräfte) durchgeführt
werden.
4.10 Sicherheitseinrichtungen: Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte
der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore
und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen
müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt,
verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen
darf nicht beeinträchtigt werden.
4.11 Podien, Podeste, Tribünen und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsstätte
einbringt, bedürfen der Genehmigung der Vermieterin und gegebenenfalls des Bauamtes.
Sie sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der
Mieter verantwortlich und nachweispflichtig.
Die Anforderungen der SBauVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102
(Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind unbedingt zu beachten und einzuhalten.
4.12 Deckenlasten und Abhängungen sind vom Mieter mit Angabe der Einzellasten und Hängepunkten
frühzeitig anzumelden. Die Vermieterin ist berechtigt (aber nicht verpflichtet),
diese Angaben auf statische Realisierbarkeit zu prüfen. Die Vermieterin behält sich vor, alle
Einbauten durch einen Sachkundigen der Anschlagtechnik prüfen zu lassen. Entstehende Kosten
gehen zu Lasten des Mieters.
4.13 Materialanforderungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Dekorationen,
Ausstattungen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material
(nach DIN 4102) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen
(Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die
wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen
und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass
der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der
Vermieterin vorlegt. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen kein Abfall oder Reststoffe
oder sonstige Stoffe aus brennbaren Materialien lagern.
4.14 Ausschmückungen müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein,
dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar
an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende
Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum
Fußboden haben. Ausgenommen von Satz 2 und 3 dieser Regelung sind Bühnendekorationen.
4.15 Fahrzeuge mit Diesel- und Ottomotoren dürfen nur in die Halle eingebracht werden,
wenn sie entsprechend umgerüstet sind: Tank leer und mit Stickstoff befüllt, Batterie abgeklemmt.
4.16 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich aus den
Mieträumen zu entfernen.
4.17 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen,
Ausstattungen und Ausschmückungen (Materialien) in der Halle, die nicht genehmigt
sind oder diesen technischen Anforderungen oder der SBauVO nicht entsprechen, sind zum
Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Mieters gegebenenfalls
beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch den
Vermieter.
4.18 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Pyrotechnik sowie
explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das
Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen
Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Mieter die erforderlichen
Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Vermieterin und der Feuerwehr vorab schriftlich
abgestimmt hat. Bei allen Veranstaltungen vor Stuhlreihen besteht grundsätzlich ein
Rauch- und Feuerverbot. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch den
Mieter bei der Behörde beantragt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete
Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins
und des Befähigungsscheins vorzulegen.
4.19 Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich
zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen
der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich
zu treffen. Der Mieter/Veranstalter hat durch eine angemessene Begrenzung der
Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt
(„Hörsturzgefahr“) werden. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche
Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen
zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht
des Veranstalters sein. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält
die DIN 15 905 Teil 5 „Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen“ Maßnahmen zum
Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe.
Diese ist einzuhalten.
4.20 Anordnungen der Bauaufsicht, der Brandschutzdienststellen, des Ordnungsamtes und der
Polizei sind vom Mieter zwingend einzuhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere
des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
und der SBauVO sind ebenfalls durch den Mieter zu erfüllen.

III. HAUSORDNUNG in Veranstaltungsstätten von VITRIN

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, Gästen, Veranstaltern
und sonstigen Personen während ihres Aufenthalts in der Versammlungsstätte. Den Weisungen
der Mitarbeiter und Beauftragten von VITRIN ist unverzüglich Folge zu leisten. Der Aufenthalt
in der Versammlungsstätte ist für Veranstaltungsbesucher nur mit gültiger Eintrittskarte,
Einladung oder mit Sondergenehmigung des Veranstalters oder von VITRIN zulässig. Zuschauer/
Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen
Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen
der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte
sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte
hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach
den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Es besteht in allen Versammlungsräumen
Rauchverbot. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden
und Freiflächen und deren Räumung von VITRIN oder vom Veranstalter angeordnet
werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten,
haben den Aufforderungen des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr
unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu
verlassen. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, nach Anweisungen der
Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als vorgesehen oder auf ihrer
Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen, eine Rückerstattung von
Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung,
wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher,
die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung
oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden
sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen
Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung
entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung
untersagt werden. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung
stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der
Versammlungsstätte aufhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.
Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
§ Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden,
bei Personen zu Körperverletzungen führen können
§ Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht
entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche
Taschenfeuerzeuge
§ Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt sind
§ Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln,
Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände
§ mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
§ sämtliche Getränke, Speisen und Drogen
§ Tiere (Ausnahme: Blindenführhunde)
§ rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
Das Mitbringen von Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten in die
Versammlungsstätte kann veranstaltungsspezifisch, z. B. durch gesonderten Aushang, eingeschränkt
oder verboten werden. Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen
dauerhafte Schädigungen der Hörleistung eintreten können. Zur Reduzierung des
Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere das Tragen von Ohrstöpseln oder vergleichbarem
Gehörschutz. Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter von VITRIN, durch
den Veranstalter oder von ihm beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen
im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken
hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden
durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen
im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte
willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass
diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.
Hausverbote, die durch die Vermieterin ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und
künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Für die Aufhebung
des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb
von 3 Monaten durch die Vermieterin entschieden wird.
Stand: April 2018